Mit dem modular aufgebauten Kapitalband kann die Generalversammlung dem Verwaltungsrat die Kompetenz erteilen, das Aktienkapitals zu erhöhen oder herabzusetzen.
Kaufen, Halten oder Verkaufen: Die Zukunft bestimmt den Wert der Aktie, unabhängig von der Haltedauer. Kurzfristige AktionärInnen sind deshalb nicht automatisch kurzsichtige AktionärInnen – ihre Diskriminierung durch einen Haltedauerbonus im Sinn einer «Loyalitätsaktie» wäre nur schwer zu rechtfertigen.
Der Kapitalverlust und die Überschuldung sind die beiden klassischen aktienrechtlichen Indikatoren einer Unternehmenskrise. Im Aktienrecht 2020 werden sie unter Einbezug der Praxis und Rechtsprechung weiterentwickelt – keine Revolution, aber eine durchaus signifikante Evolution.
Wer seine Rechnungen nicht bezahlen kann, hat im Geschäft keine Zukunft. Das Aktienrecht verpflichtet den Verwaltungsrat deshalb in Art. 725 revOR künftig ausdrücklich dazu, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu überwachen und bei drohender Zahlungsunfähigkeit Sanierungsmassnahmen einzuleiten.
In der Unternehmenskrise ist mutiges und entschlossenes Handeln gefragt – und handwerkliche Sorgfalt, wie ich Ihnen anhand eines Entscheides des Bundesgerichts zur actio Pauliana vom 8. September 2020 zeigen möchte.
Hinterfragt wird eine Sanierung nämlich nur, wenn sie gescheitert ist. Mit dem Hinweis auf Mut und Entschlossenheit allein ist dann kein Staat mehr zu machen.
Nein, es schlägt, so ist zu hoffen, die Stunde des VR-Sekretärs / der VR-Sekretärin, deren perfekte Dokumentation zeigt, dass der Verwaltungsrat seinen Entscheid umfassend vorbereitet und überdacht hat.
Vgl. weiterführend Bruno Mahler/Hans Caspar von der Crone, Aussergerichtliche Sanierung einer Aktiengesellschaft, SZW 1/2020. i.E.
05/01
Selektives Opting-up – Verfügung der FINMA vom 16. Oktober 2020 (G01312811)
Wie der Fall der MCH AG, der Betreiberin der Art Basel, zeigt, kann die Angebotspflicht nach Art. 135 FinfraG einer Sanierung im Wege stehen.
Investoren, die bereit sind, neues Kapital und neue Liquidität bereitzustellen, werden nicht unbedingt auch bereit sein, bestehende Aktionäre auszukaufen.
Sehen Sie in meinem Videobeitrag, zu den Entscheiden der UEK und der FINMA, wie die Angebotspflicht in solchen Fällen durch ein selektives Opting-up / -out zugunsten der Investoren aufgehoben werden kann und wie den bestehenden Aktionären dabei mit einem Vetorecht die Mittel in die Hände gelegt werden, selbst für wertmaximierende Gestaltung der Transaktion zu sorgen.
Vgl. weiterführend Magda Aref/Hans Caspar von der Crone, Selektives Opting-up und die öffentliche Angebotspflicht, SZW 6/2020. 726 ff.
Die ordentliche Generalversammlung einer Aktiengesellschaft hat innert sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs stattzufinden. Sehen Sie in meinem Videobeitrag, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Verwaltungsrat, dessen Amtszeit Ende des Geschäftsjahres ausgelaufen wäre, die rechtzeitige Einberufung der ordentlichen Generalversammlung versäumt hat.
Vgl. weiterführend Oliver Dalla Palma/Hans Caspar von der Crone, Der Organisationsmangel in der Aktiengesellschaft und die Ernennung eines Sachwalters nach Art. 731b OR, SZW 5/2020. i.E.
Am 25. September 2020 haben die eidgenössischen Räte mit je einstimmiger Schlussabstimmung das Gesetz über die verteilten elektronischen Register verabschiedet. Sehen Sie in meinem Videobeitrag, welche neue Möglichkeiten für die digitale Aktien der Gesetzgeber den schweizerischen Aktiengesellschaften damit zur Verfügung stellt.
Das Aktienrecht 2020 bringt die digitale Generalversammlung. Sehen Sie in meinem Videobeitrag, welche Gestaltungsoptionen neu zur Verfügung stehen und welche Anforderungen dabei einzuhalten sind.
Mit dem Kapitalband bringt das Aktienrecht 2020 den Aktiengesellschaften deutlich mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Kapitalstruktur. Sehen Sie in meinem Videobeitrag, wie dieses neue Finanzierungsinstrument funktioniert.
12/06
Aktienrechtsrevision – Update nach Einigungskonferenz
An seiner Sitzung vom 9. Juni 2020 hat der Ständerat noch einmal rund die Hälfte der Differenzen bereinigt. Sehen Sie in meinem Videobeitrag, wie sich die Ausgangslage für die Einigungskonferenz diesen Donnerstag, 11. Juni 2020, präsentiert.
05/06
Aktienrechtsrevision – Update nach 3. Beratung Rechtskommission Ständerat
Am 9. Juni 2020 wird der Ständerat zum dritten Mal über die Aktienrechtsrevision beraten. Er dürfte noch einmal eine Reihe von Differenzen diskussionslos bereinigen. Der anschliessenden Einigungskonferenz sollte es leicht fallen, die verbleibenden offenen Punkte konsensfähig zu bereinigen.
03/06
Aktienrechtsrevision – Update nach 3. Beratung Nationalrat
Der Nationalrat hat an seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 zum dritten Mal über die Aktienrechtsrevision beraten. Er kommt dem Ständerat in 19 von 24 offenen Punkten entgegen. Sehen Sie in meinem Videobeitrag, was das für den Abschluss der Revision bedeutet.
27/05
Aktienrechtsrevision - Stand nach 3. Beratung Rechtskommission Nationalrat
Der NR wird am 3. Juni 2020 zum dritten Mal über die Aktienrechtsrevision beraten. Die RK-N will dem SR bei 12 von 24 Differenzen entgegenkommen. Sehen Sie in meinem Videobeitrag, wieso das nicht nur rein numerisch, sondern auch in der Sache eine faire Offerte ist und damit ein klares Zeichen für den Willen, die Aktienrechtsrevision erfolgreich zu Ende zu führen.
17/04
Teilsuspendierung von Art. 725 Abs. 2 OR
Art. 725 Abs. 2 OR verpflichtet den Verwaltungsrat dazu, bei «Besorgnis einer Überschuldung» eine Zwischenbilanz erstellen und prüfen zu lassen und – wenn die Forderungen der Gläubiger nicht gedeckt sind – den Richter anzurufen.
Wegen COVID-19 hat der Bundesrat Art. 725 Abs. 2 OR am 16. April 2020 teilweise sistiert. Gesellschaften, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, erhalten bis Ende 2020 Zeit, um ein Sanierungskonzept auszuarbeiten.
Patientia – Geduld – braucht es auch mit Unternehmen, die durch COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind.
Deshalb hat der Bundesrat am 16. April 2020 Art. 725 Abs. 2 OR, der den Verwaltungsrat bei einer Überschuldung dazu verpflichtet, den Richter anzurufen und so den Konkurs auszulösen, teilweise sistiert.
Unternehmen in Schieflage erhalten damit bis Ende 2020 Zeit für eine Sanierung.
Sieben Monate sind keine Ewigkeit. Die Frist lässt sich denn auch als klare Aufforderung lesen, die Planung der Zeit post-COVID-19 ohne Verzug an die Hand zu nehmen.
Das Leben schreibt Fälle, die man im abgehobensten Elfenbeinturm nicht erfinden würde. So der Fall, in dem ein mysteriöser Unbekannter einen Vertrag statt mit seinem Namen mit einer Zeichnung bestehend aus einer Schleife und drei kleinen Kreisen unterzeichnet hatte.
Sehen Sie in meinem Videobeitrag zum Leitentscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2019, wieso aus der faktischen Organstellung dieses Phantoms nicht auf seine Zeichnungsberechtigung zu schliessen war.
Vgl. weiterführend Bernet Sandro/von der Crone Hans Caspar, Rechtsgeschäftliche Vertretung der Aktiengesellschaft, SZW 1/2020. i.E.
17/03
00'30
Virtuelle Generalversammlung
09/03
Aktienrechtsrevision – Stand nach 2. Beratung Ständerat
Der SR hat zum zweiten Mal über die Aktienrechtsrevision beraten und eine Reihe von weiteren Differenzen bereinigt. Sehen Sie in meinem Videobeitrag wie der momentane Stand der Aktienrechtsrevision einzuordnen ist.
17/02
Aktienrechtsrevision – Stand nach Rechtskommission Ständerat
Sehen Sie in meinem neusten Videobeitrag zur Aktienrechtsrevision, wieso aufgrund der Anträge der
RK-S ein Abschluss des Projekts im Sommer 2020 wahrscheinlich ist.
21/01
Business Judgment Rule - das Geschäftsermessen des Verwaltungsrats (BGE 145 lll 351)
Scheitert ein Geschäft, so müssen Köpfe rollen, könnte man denken. Ein gefährlicher Kurzschluss, denn ohne Risikobereitschaft gibt es keinen wirtschaftlichen Fortschritt.
Sehen Sie in meinem Videobeitrag zur Business Judgment Rule, wie das Bundesgericht der Gefahr des schnellen Schlusses aus dem Scheitern auf eine Pflichtverletzung des Verwaltungsrats entgegentritt.
2019
23/12
Aktienrechtsrevision – Stand nach 2. Beratung Nationalrat
Im aktuellen Tiefzinsumfeld ist diese Frage bis auf weiteres hochgradig relevant.
In seinem Leitentscheid vom 7. Mai 2019 hat sich nun auch das Bundesgericht mit den Negativzinsen befasst und dabei einige grundlegende Aspekte geklärt.
Nachfolgend soll dieser Entscheid besprochen und zu den noch offenen Fragen Stellung bezogen werden:
Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Auswirkungen von Negativzinsen auf ein Darlehen ist die vereinbarte Gesamtleistung im Zeitpunkt der Emission des Darlehens;
Bestand im Emissionszeitpunkt bereits ein negativer Referenzzinssatz oder war ein solcher für die Parteien voraussehbar, ist der negative Referenzzinssatz ohne Einschränkung bei der Berechnung des Gesamtzinses zu berücksichtigen.
Vgl. weiterführend Moschen Corina/von der Crone Hans Caspar, Negativzinsen bei Darlehen, SZW 2019 S. 536 ff.
26/11
Aktienrechtsrevision – Stand nach Rechtskommission Nationalrat
Die Rechtskommission des Nationalrates hat am 18. November 2019 ihre Anträge für die Sitzung des Nationalrates vom 19. Dezember 2019 veröffentlicht. Im Video wird diese bedeutsame Weichenstellung der Aktienrechtsrevision gewürdigt. Highlights:
Die umstrittenen Punkte haben sich stark reduziert und die verbleibenden Punkte sind für die Praxis des Aktienrechts von sekundärer Bedeutung.
Im OECD-Ranking ist die Schweiz beim Gründungsvorgang im Mittelfeld – eine Lockerung der Beurkundungspflicht dürfte jedoch keine grosse administrative Erleichterung für die Praxis sein, weil beim HR zusätzlicher Kontrollaufwand anfällt.
Die Rechtskommission hält zu Lasten der Liquidität der Titel und zu Gunsten von allenfalls unerwarteten Akteuren an der Loyalitätsaktie fest. Ob sich diese durchsetzen würde, ist zumindest bei grossen Gesellschaften fraglich.
18/11
Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 E-OR im Verhältnis zur Einlagepflicht des Aktionärs
Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR sanktioniert ungerechtfertigte Mittelflüsse von der Aktiengesellschaft an Aktionäre oder Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung. Aufgrund einiger Schwächen in der konkreten Ausgestaltung hat sich die Rückerstattungsklage in der Praxis allerdings als wenig leistungsfähig erwiesen. In der Aktienrechtsrevision soll sie deshalb mit Blick auf die Anforderungen einer modernen Corporate Governance überarbeitet werden:
Der Kreis der potenziell rückerstattungspflichtigen Personen soll neu über Aktionäre und Verwaltungsräte hinaus auch Geschäftsleitungsmitglieder erfassen.
Künftig soll die Rückerstattungspflicht nicht mehr von der Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers abhängen. Der Leistungsempfänger soll vielmehr nur, aber immerhin, noch die Einrede der gutgläubigen Entäusserung der Bereicherung nach Art. 64 OR geltend machen können.
Mit dem Verzicht auf das Kriterium der Bösgläubigkeit werden sich künftig auch Sachverhalte der Einlagerückgewähr angemessen über die Rückerstattungsklag erfassen lassen. Damit dürfte die von Lehre und Rechtsprechung gestützt auf Art. 680 Abs. 2 OR entwickelte Klage aus wiederaufgelebter Liberierungspflicht obsolet werden.
04/11
Übermässige Bindung bei Aktionärbindungsverträgen BGE 143 III 480 (BGer 4A_45/2017)
Es gehört zum Grundwissen jedes Juristen, dass Verträge nicht auf ewige Zeit abgeschlossen werden können. Allerdings weiss kaum jemand, was passiert, falls dies doch geschehen ist. Das Bundesgericht hat hier einiges Licht ins Dunkle gebracht:
Ein Vertrag, der den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft, bei dem jede vertragliche Bindung gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
Ausserhalb dieses Bereichs erfordert der mit Art. 27 Abs. 2 ZGB bezweckte Schutz der persönlichen Freiheit keine Nichtigkeit.
Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern.
21/10
FIDLEG - Rechtsnatur der Bestimmungen zum Verhältnis Finanzdienstleister - Kunde
Kein Zweifel: Das FIDLEG ist ein Erlass des öffentlichen Rechts. Gilt das aber auch für die Bestimmungen des FIDLEG, die das Verhältnis der Finanzdienstleister zu ihren Kunden regeln?
Ein Klassiker der finanzmarktrechtlichen Diskussion: Ist das nun öffentliches Recht, das ins Privatrecht ausstrahlt, sind es Doppelnormen, oder handelt es sich materiell um Privatrecht?
07/10
Aktien als digitalisierte Wertrechte - Teil 2: Künftiges Recht
Die Emission auf der Blockchain könnte künftig der Marktstandard für die Herausgabe von Aktien sein. In einem Vorentwurf schlägt der Bundesrat deshalb Anpassung des Bundesrechts mit Blick auf die Technik verteilter elektronischer Register (DLT / Distributed Ledger Technology) vor. Highlights:
Schaffung von DLT-Wertrechten als neue Wertpapierkategorie (Art. 973d ff. VE-OR), mit Wertpapierfunktion.
Bestätigung, dass Aktien als DLT-Wertrechte herausgegeben werden können.
Schaffung einer neuen finanzmarktrechtlichen Bewilligungskategorie zur Erleichterung des Sekundärhandels.
23/09
Aktien als digitalisierte Wertrechte - Teil 1: Geltendes Recht
Die Promotoren der Distributed Ledger-Technologie stellen diese Technologie als etwas Revolutionäres dar, das unsere Lebensweise grundlegend verändern wird.
Bemerkenswerterweise ist das Obligationenrecht aus dem Jahr 1912 erstaunlich gut in der Lage mit dieser neuen Technologie umzugehen, wie das Beispiel digitale Aktien zeigt:
Bereits das geltende Recht erlaubt die Schaffung von digitalen Aktien.
Digitale Aktien sind Wertrechte nach Art. 973c OR.
Digitale Aktien können durch den Abschluss einer Übertragungsvereinbarung formfrei auf einem verteilten elektronischen Register übertragen werden.
Der Ständerat hat am 19. Juni 2019 als Zweitrat über die Revision des Aktienrechts beraten. Im Video werden die Ergebnisse in 10 Punkten zusammengefasst und gewürdigt. Highlights:
Der Gläubigerschutz beim Kapitalband wurde gestärkt und steuerliche Bedenken aus dem Weg geräumt.
Eine prospektive Genehmigung der Vergütung soll – im Einklang mit den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu variablen Lohnbestandteilen – weiterhin zulässig sein.
Die Idee einer Loyalitätsaktie soll zugunsten einer vertieften Analyse vertagt werden – zu Recht.
Vgl. weiterführend von der Crone Hans Caspar/Mohasseb Keivan, Stand der Aktienrechtsrevision, AJP 2019 S. 781 ff.
Ein Verwaltungsrat macht sich des Betrugs schuldig, verletzt gegenüber der Gesellschaft seine Sorgfaltspflicht und trotzdem geht der klagende Gläubiger leer aus.
Wäre der klagende Gläubiger korrekt vorgegangen, hätte er gute Erfolgsaussichten gehabt, wie im Video erläutert wird:
Einen Reflexschaden (indirekten Schaden) muss ein Gläubiger der Gesellschaft im formellen Rahmen des Konkursverfahrens geltend machen (Abtretung nach Art. 757 Abs. 2 OR);
Einen direkten Schaden kann der Gläubiger ohne Einschränkung geltend machen, wenn die vier Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind.
Vgl. weiterführend Derungs Merens/von der Crone Hans Caspar, Gläubigerschädigung und aktienrechtliche Verantwortlichkeit, SZW 2019 S. 321 ff.
AktienrechtPlus ist eine von Prof. von der Crone initiierte Plattform zu aktuellen Entwicklungen im Aktien- und Wirtschaftsrecht. Auf AR+ sollen aktuelle Entwicklungen im Aktien- und Wirtschaftsrecht in regelmässiger Folge in Kurzvideos kommentiert werden. Der Fokus liegt dabei auf legislatorischen Entwicklungen, wie z.B. der laufenden Aktienrechtsrevision und auf der aktuellen Rechtsprechung. In der Regel werden den Beiträgen wissenschaftliche Publikationen zugrunde liegen. Soweit möglich, werden diese ebenfalls auf der Plattform aufgeschaltet. AR+ richtet sich an ein Fachpublikum, welches sich in kompakter Weise über Neuerungen informieren möchte. Rückmeldungen werden gerne unter info@aktienrechtplus.ch entgegengenommen.
Hans Caspar von der Crone, Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt, LL.M.